Feinpartikelfilter mit Rückspülung (Wasser)

The body content of your post goes here. To edit this text, click on it and delete this default text and start typing your own or paste your own from a different source.

Bei unserer GV 2026 ist mir ein Programmpunkt verloren gegangen. Die Buchhaltungsdaten des Jahres 2025 wurden am 07.03.2026 von Albert Volmer geprüft. In seinem Revisionsbericht hat er die Empfehlung "Décharge" gegeben. Der Bericht wurde zuvor mit den Buchhaltungsdaten und Planungen für 2026 an alle Eigentümer verteilt. Wir danken Albert für die Prüfung und freuen uns, dass er auch im Jahr 2026 wieder als Revisor zur Verfügung steht. Wolfgang

Rechtliche Grundlagen Die Ausführung von Arbeiten in der Höhe unterliegt in der Schweiz insbesondere folgenden Vorschriften: a) Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit. b) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) Art. 3: Allgemeine Schutzpflicht Art. 5: Grundsatz der sicheren Arbeitsmittel Art. 32a–32c: Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn sie für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind und Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. c) Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) Art. 3: Grundsatz der sicheren Bauarbeiten Art. 8: Schutz gegen Absturz Art. 15 ff.: Arbeitsplätze in der Höhe Die BauAV schreibt kein Fassadengerüst zwingend vor. Entscheidend ist, dass ein geeigneter kollektiver Schutz oder ein gleichwertiges sicheres Arbeitsmittel verwendet wird. d) EKAS-Richtlinie 6512 „Arbeitsmittel“ Konkretisierung der Anforderungen an Auswahl, Einsatz und Sicherheit von Arbeitsmitteln. e) SUVA-Publikationen zu Hubarbeitsbühnen Insbesondere: Suva-Merkblatt 44064 „Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen“ Suva-Regelwerk zum Arbeiten in der Höhe Diese bestätigen ausdrücklich, dass Hubarbeitsbühnen als sichere Arbeitsplätze gelten, sofern sie bestimmungsgemäss verwendet werden. 2. Zulässigkeit des Einsatzes einer Hubarbeitsbühne Die vorgesehenen Anstricharbeiten stellen leichte handwerkliche Tätigkeiten ohne erhebliche Zusatzlasten dar und können sicher von einer Hubarbeitsbühne aus durchgeführt werden. Die eingesetzte Bühne erfüllt insbesondere folgende Anforderungen: ausreichende Tragfähigkeit und Reichweite standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund integrierter kollektiver Absturzschutz (Arbeitskorb mit Geländer) bestimmungsgemässe Verwendung gemäss Herstellerangaben Bedienung durch instruierte bzw. fachkundige Personen Sicherstellung der Verkehrs- und Umfeldsicherheit Damit ist ein gleichwertiger oder höherer Sicherheitsstandard gegenüber einem temporären Fassadengerüst gewährleistet. 3. Gründe für den Verzicht auf ein Fassadengerüst Ein Fassadengerüst ist nach geltendem Schweizer Recht nur erforderlich, wenn: die Sicherheit anders nicht gewährleistet werden kann oder Art, Umfang oder Dauer der Arbeiten ein Gerüst zwingend erfordern Dies ist vorliegend nicht der Fall, da: es sich um ein privates Einfamilienhaus handelt ausschliesslich Anstricharbeiten durchgeführt werden keine schweren Materialien gelagert werden müssen nur wenige Personen gleichzeitig arbeiten die Arbeiten abschnittsweise erfolgen die Hubarbeitsbühne jederzeit umgesetzt werden kann keine statischen Eingriffe oder Fassadensanierungen erfolgen 4. Einhaltung der Sorgfaltspflichten Während der gesamten Arbeiten werden alle gesetzlichen Sicherheits- und Sorgfaltspflichten eingehalten, insbesondere: Absicherung des Arbeitsbereichs Schutz Dritter vor Gefährdungen Einhaltung lokaler Vorschriften und allfälliger Auflagen Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung Vermeidung von Immissionen und Sachschäden 5. Schlussfolgerung Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsgrundlagen und Sicherheitsmassnahmen ist die Ausführung der Fassadenanstricharbeiten mittels Hubarbeitsbühne rechtlich zulässig und entspricht dem Stand der Technik sowie den geltenden Schweizer Arbeitsschutzvorschriften. Ein Fassadengerüst ist daher nicht erforderlich.






