Arbeitsbühne vs. Gerüst

Rechtliche Grundlagen
Die Ausführung von Arbeiten in der Höhe unterliegt in der Schweiz insbesondere folgenden Vorschriften:
a) Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.
b) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30)
Art. 3: Allgemeine Schutzpflicht
Art. 5: Grundsatz der sicheren Arbeitsmittel
Art. 32a–32c: Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn sie für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind und Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
c) Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141)
Art. 3: Grundsatz der sicheren Bauarbeiten
Art. 8: Schutz gegen Absturz
Art. 15 ff.: Arbeitsplätze in der Höhe
Die BauAV schreibt kein Fassadengerüst zwingend vor. Entscheidend ist, dass ein geeigneter kollektiver Schutz oder ein gleichwertiges sicheres Arbeitsmittel verwendet wird.
d) EKAS-Richtlinie 6512 „Arbeitsmittel“
Konkretisierung der Anforderungen an Auswahl, Einsatz und Sicherheit von Arbeitsmitteln.
e) SUVA-Publikationen zu Hubarbeitsbühnen
Insbesondere:
Suva-Merkblatt 44064 „Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen“
Suva-Regelwerk zum Arbeiten in der Höhe
Diese bestätigen ausdrücklich, dass Hubarbeitsbühnen als sichere Arbeitsplätze gelten, sofern sie bestimmungsgemäss verwendet werden.
2. Zulässigkeit des Einsatzes einer Hubarbeitsbühne
Die vorgesehenen Anstricharbeiten stellen leichte handwerkliche Tätigkeiten ohne erhebliche Zusatzlasten dar und können sicher von einer Hubarbeitsbühne aus durchgeführt werden.
Die eingesetzte Bühne erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:
ausreichende Tragfähigkeit und Reichweite
standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund
integrierter kollektiver Absturzschutz (Arbeitskorb mit Geländer)
bestimmungsgemässe Verwendung gemäss Herstellerangaben
Bedienung durch instruierte bzw. fachkundige Personen
Sicherstellung der Verkehrs- und Umfeldsicherheit
Damit ist ein gleichwertiger oder höherer Sicherheitsstandard gegenüber einem temporären Fassadengerüst gewährleistet.
3. Gründe für den Verzicht auf ein Fassadengerüst
Ein Fassadengerüst ist nach geltendem Schweizer Recht nur erforderlich, wenn:
die Sicherheit anders nicht gewährleistet werden kann oder
Art, Umfang oder Dauer der Arbeiten ein Gerüst zwingend erfordern
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da:
es sich um ein privates Einfamilienhaus handelt
ausschliesslich Anstricharbeiten durchgeführt werden
keine schweren Materialien gelagert werden müssen
nur wenige Personen gleichzeitig arbeiten
die Arbeiten abschnittsweise erfolgen
die Hubarbeitsbühne jederzeit umgesetzt werden kann
keine statischen Eingriffe oder Fassadensanierungen erfolgen
4. Einhaltung der Sorgfaltspflichten
Während der gesamten Arbeiten werden alle gesetzlichen Sicherheits- und Sorgfaltspflichten eingehalten, insbesondere:
Absicherung des Arbeitsbereichs
Schutz Dritter vor Gefährdungen
Einhaltung lokaler Vorschriften und allfälliger Auflagen
Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Vermeidung von Immissionen und Sachschäden
5. Schlussfolgerung
Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsgrundlagen und Sicherheitsmassnahmen ist die Ausführung der Fassadenanstricharbeiten mittels Hubarbeitsbühne rechtlich zulässig und entspricht dem Stand der Technik sowie den geltenden Schweizer Arbeitsschutzvorschriften.
Ein Fassadengerüst ist daher nicht erforderlich.

Seit einiger Zeit parken Fahrzeuge mit FR-Kennzeichen der Fa. AAG Energy AG in den Nachtstunden auf unseren Besucherparkplätzen. In der letzten Nacht hatten wir 3 (!!) Fahrzeuge dieser Firma auf unseren 4 Besucherparkplätzen. Dies hat mich dazu bewegt, eine Mail an die Firma AAG Energy AG zu schreiben. Zusätzlich habe ich eine Information an der Windschutzscheibe der Fahrzeuge hinterlassen. Die Immobilienfirma, die die Hausnummer 59 (rotes Haus) verwaltet, habe ich gebeten, eine Information zu den Besucherparkplätzen an deren Mieter weiterzuleiten. Zu eurer Information hier der Mailverkehr (ohne angehangene Bilder): +++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Meine Mail vom 16.12.2025: Sehr geehrte Damen und Herren, seit geraumer Zeit parken Fahrzeuge ihrer Firma über Nacht auf den Besucherparkplätzen unserer Überbauung Zug Lüssirainstrasse. Heute Nacht belegen 3 Fahrzeuge drei unserer vier Besucherplätze. Wir können die Fahrzeuge keinem unserer Eigentümer (oder deren Besuchern) zuordnen. Bitte teilen sie uns mit, in welchem Haus sie Besucher sind (Name & Hausnummer). Wenn wir die Fahrzeuge keinem Haus zuordnen können oder keine Rückmeldung von ihnen erhalten, werden wir - die bisherige Nutzung der Parkplätze in Rechnung stellen - die Fahrzeuge abschleppen lassen - die örtliche Polizei einbinden MFG MEG 1 Lüssirainstrasse ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ AAG Energy vpm 17.12.2025: Sehr geehrte Damen und Herren, Wir sind provisorische Mieter einer Wohnung an der Lüssirainstrasse 6. Unser Vermieter ist die Gesellschaft ImmoZug. Wir halten fest, dass sich die Nutzung der Besucherparkplätze in etwa 95 % der Fälle auf ein einziges Fahrzeug beschränkt, welches ausschliesslich abends und nachts abgestellt wird und keinen dauerhaften oder missbräuchlichen Charakter aufweist. Des Weiteren waren wir Ziel von expliziten Drohungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Parkplätze, welche sich in erheblichen Beschädigungen an unserem Fahrzeug manifestiert haben, insbesondere durch eine rund drei Meter lange Kratzspur sowie das Anbringen eines Nazi-Symbols (Hakenkreuz). Diese Handlungen stellen strafbare Handlungen dar, insbesondere Sachbeschädigung und Drohung, im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Ihre Kontaktaufnahme ermöglicht es uns nun, die Situation umfassend zu dokumentieren, und wir behalten uns ausdrücklich vor, Strafanzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten. Freundliche Grüsse Avec mes meilleures salutations, Ardit Gashi ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Meine Mail vom 17.12.2025: Sehr geehrter Herr Gashi, die von ihnen angemietete Wohnung gehört nicht zu unserer Überbauung. Unsere Parkplätze sind eindeutig gekennzeichnet und nur für die Eigentümer oder deren Gäste. Ich möchte explizit zum Ausdruck bringen, dass ich ihnen zu keiner Zeit in irgendeiner Weise gedroht oder eine Beschädigung vorgenommen habe. Ich habe auch keinerlei Kenntnis solcher Ereignisse. Ich bitte sie, von derartigen, haltlosen Unterstellungen abzusehen ! Ich bitte sie zudem ausdrücklich die Fahrzeuge zukünftig an anderer Stelle zu parken. Lageplan der Häuser MEG 1 & 2 MFG Wolfgang Hass Verwaltung MEG 1

Erneuerungsfonds - Verrechnungssteuer Geschätzte Nachbarn, da wir letztes Jahr Zinserträge auf unserem Konto für den Erneuerungsfonds hatten, wurde darauf die Verrechnungssteuer von 35 % abgezogen. Es kam die Frage auf, ob diese Verrechnungssteuer über die „Verwaltung” zurückgefordert wird oder von jedem Eigentümer selbst. Ich habe diesen Punkt heute mit dem Steueramt Zug geklärt. Herr Spichtig hat mir Folgendes erklärt: Die grosse Mehrheit der Eigentümergemeinschaften hat eine professionelle Verwaltung, die die Verrechnungssteuer zurückfordert. Da wir eine Selbstverwaltung haben, erstellen wir keine Steuererklärung als Verwaltung und können daher nicht zentral die Verrechnungssteuer zurückfordern. Somit müssen/dürfen wir alle unseren Anteil der Verrechnungssteuer in unserer privaten Steuererklärung zurückfordern. Herr Spichtig empfiehlt uns, jeweils einen Kommentar hinzuzufügen, dass wir eine Selbstverwaltung haben. Ansonsten wird dieser Abzug mit grosser Wahrscheinlichkeit automatisch gestrichen, da davon ausgegangen wird, dass die Verwaltung die Rückforderung vornimmt. Falls dieser Abzug gestrichen wurde, kann man einfach kurz beim Steueramt (041 594 20 00) anrufen und erklären, dass wir eine Selbstverwaltung sind. Somit wird das schnell und unbürokratisch angepasst. Bei Fragen stehe ich euch gerne zur Verfügung. Liebe Grüsse, Stefan
1. Spielplatz Schaukel: neuer Holzbalken, 2 neue Sitze, Fallmatte Rutschbahn: gereinigt und poliert, neues Einsteigebrett, Fallmatte Sandkiste: Sand entnommen und mit neuem Spielsand aufgefüllt 2. Einstellplatz / Waschplatz LED-Beleuchtung Garagentor entrostet und gestrichen Aussentür entrostet und gestrichen (muss nochmals im Herbst erfolgen) Treppenbeleuchtung: neue Lampe, neuer Bewegungsmelder GSM-Booster (Spende Thomas Paly) 3. Veloraum LEd-Beleuchtung mit Bewegungsmelder 4. KABA-Schliesssystem Umstellung der Berechtigung - neue Schliesskarten 5. Aussenbeleuchtung Kurzschluss beseitigt 6. Entsorgung von "Schrott" (Spielplatz, Technikraum, Abwarteraum, Veloraum)

Bei den Arbeiten im Veloraum fiel auf, dass ca. 50% der Velos nicht fahrbereit sind. Ich möchte vorschlagen, dass wir im Herbst -wie schon vor einigen Jahren- eine kleine Inventur machen. D.h. wir versehen die Velos mit den Hausnummern. Velos ohne Hausnummer werden zusammengestellt und -wenn sich kein Eigentümer meldet- ca. 4 Wochen später entsorgt.
In dieser Woche sind die Sicherungsscheine der Firma KABA verschickt worden. Jetzt könnt ihr zusätzliche "Berechtigte" selber eintragen und euch auch entscheiden, ob eine oder zwei Unterschriften für neue Schlüssel erforderlich sind. Die Formulare müssen per Einschreibesendung an KABA zurückgeschickt werden. Damit ist auch diese "Aktion" beendet.
Als kleine Erinnerung für unsere neuen Nachbarn: In der von allen Eigetnümern unterzeichneten Nutzungsordnung der Liegenschaften MEG 1 und MEG 2 wurde festgelegt, dass alle Spielplätze und Spielwiesen von allen Kindern der gesamten Überbauung genutzt werden dürfen. D.h. die Spielplatz der MEG 2 und die Spielwiese stehen auch euren Kindern zur Verfügung.



